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S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Imkerverein Hamburg-Walddörfer und hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V.
§ 3 Zweck und Ziele Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Diese sind die Förderung und Verbreitung der Bienenhaltung und Bienenzucht innerhalb des Vereinsgebietes und damit die Sicherung der für die gesamte Bevölkerung lebenswichtigen Befruchtungen des Obstes und vieler anderer landwirtschaftlicher Nutzpflanzen sowie der Wildflora. Das Ziel soll erreicht werden insbesondere durch:
- Zusammenfassung der Imker in einem Verband und planmäßige Gestaltung der Bienenhaltung und -zucht zum Nutzen der Allgemeinheit.
- Beratung und Belehrung der Imker über planvolle und zeitgemäße Bienenhaltung und -zucht sowie über Honigfragen durch Wort, Schrift, Film, Standbesichtigung und Lehrschau.
- Förderung der Zuchtmaßnahmen.
- Förderung des Beobachtungswesens.
- Verbesserung der Bienenweide.
- Förderung des Wanderwesens.
- Schulung und organisatorische Maßnahmen zur Erhaltung der Bienengesundheit.
- Gegenseitige Unterstützung der Imker durch Rat und Tat.
- Gewährung von Rechtsschutz und Rechtsberatung in imkerlichen Fragen durch den Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V.
- Sicherstellung des imkerlichen Versicherungsschutzes durch den Landes-verband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V.
- Dabei ist der Verein selbstlos tätig und darf keine in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen.
§ 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft 1) Mitglied kann jeder Imker und an der Sache der Bienenhaltung und Bienenzucht Interessierte werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung zu stellen, b) die Einrichtungen des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. nach den einschlägigen Bestimmungen zu nutzen.
3) Jedes Mitglied ist verpflichtet: a) die Bestrebungen und Ziele des Vereins und damit die Bienenhaltung und Bienenzucht allgemein zu unterstützen und anderen Imkern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, b) diese Satzung einzuhalten und die endgültigen Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder zu befolgen
4) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Beschluß der Mitglieder-Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder; sie sind von der Beitragspflicht befreit.
5) Nicht-Imker und Firmen (natürliche und juristische Personen) können Fördernde Mitglieder werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen. Einflußnahme auf die Geschäftsführung des Vereins und seine Organe stehen ihnen nicht zu. Sie haben kein Stimmrecht oder sonstige Befugnisse im Verein.
6) Beendigung der Mitgliedschaft: a) Die Mitgliedschaft erlischt am Ende des Geschäftsjahres, wenn sie bis zum 1.Oktober des laufenden Jahres schriftlich beim Vereinsvorstand gekündigt worden ist, bei Auflösung des Vereins oder durch Tod des Mitgliedes. b) Die Mitgliedschaft erlischt aufgrund einstimmigen Vorstandbeschlusses, wenn das Mitglied nach der zweiten Mahnung seinen Jahresbeitrag mit den Abgaben nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt c) Mitglieder, die gröblich gegen die Satzung verstoßen, sich unehrenhafte Handlungen zuschuldenkommen lassen oder in anderer Weise durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins oder die Sache der Bienenzucht schädigen, können durch Beschluß einer Versammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem beschuldigten Mitglied ist aber vor der Abstimmung Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Die Abstimmung hierzu kann nur durch Stimmzettel erfolgen. d) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge 1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern zur Deckung seiner Ausgaben Beiträge. Der Vereinsbeitrag wird von der Mitglieder-Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zusammen mit den Abgaben an den Landesverband und den Bezug der obligatorischen Imkerzeitung des Landesverbandes bis spätestens 31.Januar des laufenden Jahres an den Verein abzuführen. Alle Abgaben sind zweckgebunden und müssen zusammen entrichtet werden. 2) Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch den Vereinsbeitrag. 3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Datenschutz 1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seinen Beruf auf; ferner seine Bank-, Telefon-, Fax- und E-mail-Daten. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Schriftführers gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder (z.B. Spenderdaten) werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 2) Als Mitglied des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei lediglich die verwaltungstechnisch notwendigen Daten; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben auch deren Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. 3) Auf der Internetseite des Vereins werden zu Informationszwecken lediglich die Adressdaten der Mitglieder veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand verlangen, dass seine Daten von der Homepage des Vereins entfernt werden. 4) Mitgliederverzeichnisse werden nur ausgehändigt, wenn die Adressen nicht zu anderen als Vereinszwecken verwendet werden, wozu sich jedes Mitglied grundsätzlich verpflichtet. 5) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäss der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Obleute für Sonderaufgaben, c) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassenwart. Der Vorstand kann um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. 2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende ist nach aussen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung. Sie kann durch Stimmzettel oder - auf Wunsch der Mitgliederversammlung - durch Zuruf erfolgen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 3 Jahre, ausgenommen der erste Wahlturnus. Alljährlich scheiden in folgender Reihenfolge aus: nach dem 1. Jahr der Kassenwart und ein Beisitzer, nach dem 2. Jahr der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer, nach dem 3. Jahr der Vorsitzende und der andere Beisitzer. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Obleute für Sonderaufgaben Der Vorstand kann Obleute ernennen insbesondere für folgende Sonderaufgaben: a) Zuchtwesen, b) Beobachtung, c) Bienenweide, d) Wanderung, e) Bienengesundheit, f) Literatur und g) Öffentlichkeitsarbeit. Die Obleute bilden den erweiterten Vorstand und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 11 Mitgliederversammlung In jedem Jahr sollen mindesten vier Mitgliederversammlungen stattfinden, von denen eine als Jahres-Hauptversammlung einzuberufen ist. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen. Zur Jahreshauptversammlung erfolgt eine schriftliche Einladung mit der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin.Zu den anderen Versammlungen kann in einer dem Vorstand geeignet erscheinenden Weise eingeladen werden. Die Einladung mit der Tagesordnung sollte ebenfalls mindestens acht Tage vorher erfolgen. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlußfähig, wenn mindesten 10% der Mitglieder anwesend sind. Anträge, die der Beschlußfassung bedürfen, sind dem Vorstand vorher schriftlich einzureichen. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, falls die Satzung nichts anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Hauptversammlung ist zuständig für: a) Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Die Abberufung ist nur zulässig, wenn diese sich Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, Handlungen begehen, die gegen das Vereinsinteresse gerichtet sind oder wenn offenbar wird, daß sie ihren Aufgaben nicht gewachsen sind; b) Wahl der Rechnungsprüfer; c) Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Geschäftsführung und der Jahresabrechnung; d) Festsetzung des Vereinsbeitrages; e) Abänderung und Ergänzung der Satzung - hierzu sind zwei Drittel der Stimmen der Hauptversammlung erforferlich;
§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung Eine außerordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder sie beantragt.
§ 13 Auflösung Nur eine Hauptversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Grundsätzlich soll das Vermögen an den gemeinnützigen, steuerbegünstigten Verein oder Verband fallen, der es zweckgebunden zur Förderung der Bienenzucht verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nachEinwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bei einer Auflösung ist bis zur Klärung der Vermögensverwendung der Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. Treuhänder. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 5.2.2008 beschlossen.
Imkerverein Hamburg-Walddörfer (Stand 01.02.2011)
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